Amtsschalter

Beim Amtsschalter finden Sie heraus, wie Sie Mutationen bei Ihrer Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Und welche Dokumente Sie bei einer Neugründung einreichen müssen.

Gründung

Wer eine Firma gründen will, entscheidet sich zunächst einmal für eine geeignete Rechtsform. Die häufigsten Gesellschaftsformen sind die GmbH, die AG und die Einzelfirma.

Nicht jede Gesellschaft muss sich zwingend beim Handelsregister anmelden. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG ist es jedoch Pflicht.

Mutation

Von einer Mutation spricht man, wenn an einer bestehenden Gesellschaft etwas geändert werden soll. Die häufigsten Mutationen sind die Sitzverlegung und die Liquidation.

Es kommen aber auch weitere Mutationen in Frage, wie z.B:

Gründung / Mutation

Wenn Sie eine Firma gründen oder eine Mutation bei Ihrer Gesellschaft vornehmen wollen, besuchen Sie am besten die Homepage von Netnotar. Dort finden Sie Antworten auf allfällige Fragen. Neben den häufigsten Mutationen unterstützt Sie der Netnotar auf Anfrage auch bei Zweckänderungen und Umfirmierungen.

Handelsregister

Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (Art. 1 HRegV).

Handelsregisteranmeldung

Je nachdem welche Art von Gesellschaft man gründet, oder welche Mutation man vornimmt, müssen andere Belege beim Handelsregister eingereicht werden.

  • Bei den Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) erfolgt die Anmeldung durch zwei Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder durch ein Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung. Zusätzlich zur Anmeldung reichen Sie bei einer Bargründung folgende Belege ein:
  1. Öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt
  2. Statuten (beglaubigt)
  3. Erklärung I (Stampa) und II (Lex-Friedrich)
  4. Erklärung des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans betreffend Verzicht auf eine eingeschränkte Revision bei der Gründung

 

  • Bei der Einzelfirma genügt eine Anmeldung, die zwingend durch den Inhaber erfolgen muss.
  • Weil Firma Sitz, Zweck, die Organe für die Verwaltung und für die Revision sowie die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen zwingender Bestandteil der Statuten einer Kapitalgesellschaft sind, bedingt so ziemlich jede Mutation eine Änderung der Statuten. Das OR schreibt vor, dass jeder Beschluss über eine Änderung der Statuten öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden muss (Art. 647 / 780 OR). Beim Handelsregister muss demnach zwingend eine Öffentliche Urkunde eingereicht werden. Als Beleg müssen zusätzlich die Statuten nachgeführt und beglaubigt werden. Wird bei einer Sitzverlegung der Kanton gewechselt, muss als weiterer Beleg ein beglaubigtes Exemplar der Statuten vom bisherigen Sitz eingereicht werden.
    Es wird also folgendes beim Handelsregister eingereicht:
  1. Anmeldung
  2. Öffentliche Urkunde
  3. nachgeführtes beglaubigtes Exemplar der Statuten
  4. beglaubigtes Exemplar der Statuten vom bisherigen Sitz (Nur bei Sitzverlegung in neuen Kanton)
  • Bei der Einzelfirma genügt jeweils eine Anmeldung.